Lärmaktionsplan
Lärmaktionsplan – 3. Stufe
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie gibt es einen gemeinsamen europäischen Ansatz zur Minderung der Lärmbelastung für die Bevölkerung. Dabei werden nach vergleichbaren Verfahren Lärmschwerpunkte durch eine umfangreiche, strategische Lärmkartierung ermittelt. Auf Grundlage der Lärmkarten werden unter aktiver Mitwirkung der Öffentlichkeit Lärmaktionspläne aufgestellt.
Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 2005.
„Umgebungslärm“ im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende bzw. gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht. Davon ausgenommen ist Lärm, welcher von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, Lärm in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.
Die Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Kommunen europaweit, Lärmkartierungen und Lärmaktionspläne aufzustellen und diese regelmäßig fortzuschreiben.
Der Lärmaktionsplan hat aktuelle und in den nächsten 5 Jahren geplante Ziele, Strategien und konkrete Maßnehmen zur Lärmminderung sowie zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten.
Die Lärmkartierung erfolgte in 3 Stufen, wobei in der 3. Stufe nunmehr unabhängig vom Verkehrsaufkommen bereits mit Erreichen des festgeschriebenen Auslösewertes die Aufstellung von Lärmaktionsplänen notwendig ist.
Im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 07.02.2008 werden die Auslösewerte der Schallimmissionspegel für die Lärmaktionsplanung wie folgt bestimmt:
„Lärmprobleme liegen auf jeden Fall vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden ein
Lden ≥ 70 db(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen)
und/oder
Lnight ≥ 60 db(A) (gemittelter Nachtpegel – 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
vorliegt.
Der Lärmaktionsplan kann für Bereiche mit einer hohen Lärmbelastung z.B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:
- verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,
- bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelages oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,
- verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbegrenzungen oder zeitliche Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,
- aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.
Aufgrund der bestehenden Zuständigkeiten erfolgte in Neuenrade die Erstellung eines Lärmaktionsplans der 3. Stufe mit dem Schwerpunkt „Straßenverkehr“.
Die erforderlichen Mindestinhalte eines Lärmaktionsplans werden in § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V nach Artikel 8 der EG-Umgebungslärmrichtlinie verbindlich definiert.
Grundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist die vorliegende Lärmkartierung des LANUV, die den Umfang der Kartierung für die Stadt Neuenrade aufzeigt. Dieses Material ist über das Umgebungslärmportal des Landes NRW öffentlich einsehbar.
Wesentlicher Bestandteil im Rahmen der Erarbeitung des Lärmaktionsplans der 3. Stufe war die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie darüber hinaus die Beteiligung der betroffenen Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplanes der 3. Stufe erfolgte im Mai 2018.
Der vom Rat der Stadt Neuenrade am 11.07.2018 beschlossene Lärmaktionsplan der 3. Stufe ist seit dem 27.07.2018 rechtskräftig und beinhaltet die Ziele, Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lärmminderung der nächsten 5 Jahre. Danach erfolgt eine Bestandsaufnahme und ggfls. eine Überarbeitung.
Bürgerinnen und Bürger können in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen aus dem LAP ableiten – der beschlossene Plan ist lediglich behördenverbindlich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) für die Bundesstraßen und auch für alle weiteren lärmkartierten Straßen als Baulastträger zuständig ist.
Auskunft erteilt: