Vorkaufsrecht, städtisch
Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht tritt in den Fällen in Kraft, in denen die Kommune unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken hat. Geregelt wird diese Art des Vorkaufsrechtes im Bundes- und Landesrecht, insbesondere in den §§ 24-28 BauGB.
Ein Vorkaufsrecht besteht u.a. bei Veräußerung von Flächen, die in einem rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche Fläche ausgewiesen sind und unter Umständen bei Denkmälern. In diesen Fällen wird durch die Stadt Neuenrade geprüft, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll.
Im Rahmen von Umschreibungen im Grundbuch ist dem Grundbuchamt des Amtsgerichtes eine Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen und die Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen.
Diese Bescheinigung wird im Regelfall durch den mit der Angelegenheit befassten Notar bei der Stadt Neuenrade beantragt.
Auskunft erteilt: