Ruhender Straßenverkehr
Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, wenn er sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und dann feststellen muss, dass er von der Verkehrsüberwachung "erwischt" worden ist.
Aber zunächst gilt es, sich zwei Dinge vor Augen zu halten:
- andere Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger haben sich über das falsch geparkte Fahrzeug mindestens genauso geärgert, wie der Falschparker über sein Knöllchen,
- die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt eine Möglichkeit dar, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchzusetzen.
Straßenverkehrsrechtlich werden als ruhender Verkehr alle geparkten Fahrzeuge bezeichnet.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs zuständig.
Auskünfte zum Verfahrensablauf/Verfahrensstand können persönlich oder auch telefonisch im Rathaus eingeholt werden.
Bei persönlicher Vorsprache ist eine telefonische Voranmeldung erforderlich, da keine festen Sprechzeiten eingerichtet werden können.
Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs richtet sich nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkataloges.
Hinweis: Die Verwarnung wird nicht in die sogenannte "Verkehrssünderkartei" in Flensburg eingetragen.
Auskunft erteilt: