Schneeräumung und Glättebeseitigung

Veröffentlicht am: 24.01.2023

Anlässlich der derzeitigen Witterungslage weist die Stadt Neuenrade nochmals auf die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger hin.

Durch die Straßenreinigungssatzung der Stadtwerke Neuenrade sind die Reinigung, Schneeräumung und Glättebeseitigung auf den Gehwegen den Eigentümern und Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke auferlegt worden. In den Fußgängerzonen, hier verkehrsberuhigter Bereich, und auf den Gehwegen ist bei der Winterwartung von den Anliegern ein Streifen von 1,20 m Breite zu räumen und abzustreuen. Abstumpfende Mittel sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Die Verpflichtung zur Reinigung der Gehwege, Schneeräumung und Glättebeseitigung besteht sowohl vor bebauten als auch vor unbebauten  Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück durch Gräben, Böschungen, Mauern oder Grünanlagen von der Straße getrennt ist.

In der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahn-rand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Straßeneinläufe und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Alle verpflichteten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden gebeten, ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Schneeräumung und Glättebeseitigung nachzukommen.

Gerade im Bereich enger Straßen werden private Kraftfahrzeuge häufig so abgestellt, dass sie städtische Räumfahrzeuge in ihrem Einsatz erheblich behindern, teilweise die Räumung unmöglich machen. Im Interesse einer zügigen Schneeräumung sind die Fahrgassen mindestens in einer Breite von 3,20 m (Räumschild 3,00 m breit) freizuhalten. Auch notwendige Wendeflächen sind ausreichend freizuhalten.

Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist gerade in engen Bereichen unzulässig. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können und werden auf Kosten der Kfz.Halter / Kfz.-Führer umgesetzt.

Neben der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung obliegt den Anliegern auch die Pflicht zur Reinigung der Gehwege.

Die weitaus überwiegende Anzahl der Grundstückseigentümer in der  Stadt Neuenrade erfüllen umfassend ihre Pflichten zur Reinigung, Schneeräumung und Glättebeseitigung. Eine Minderheit von Verpflichteten verstößt allerdings gegen die Satzungsregelungen.

Alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten werden hiermit gebeten/aufgefordert, Ihren Verpflichtungen nachzukommen. Bei Verstößen gegen die Satzung muss mit Bußgeldern gerechnet werden.