Anmeldung bei der Meldebehörde
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
- Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach Ablauf von drei Monaten.
- Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Was ist mitzubringen?
Für die Anmeldung benötigen wir:
- den Personalausweis und Reisepass (falls vorhanden)
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde (nicht zwingend erforderlich)
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Die Anmeldung ist mit allen o.a. Unterlagen bei uns persönlich abzugeben.
Bei Familien (Ehepaar, Kinder bis 18 Jahre) genügt es, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisen und Urkunden der anderen Familienmitglieder vorspricht.
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Eine Abmeldung am bisherigen Wohnort ist nicht erforderlich. Diese erfolgt durch Datenaustausch der Meldebehörden.
Sollten Sie ein Kraftfahrzeug im Märkischen Kreis zugelassen haben,
kann hier auch die Änderung im Fahrzeugschein vorgenommen werden.
Somit bleibt Ihnen der Weg zum Straßenverkehrsamt erspart.
Die Gebühr hierfür beträgt in jedem Falle 11,10 €.
Auskunft erteilt: