Kleinkläranlagen
Die Abwasserbeseitigungspflicht gilt auch für Bereiche, in denen das Abwasser nicht der städtischen Kanalisation zugeführt werden kann.
In diesen Außenbereichen werden die Abwässer unmittelbar auf den Grundstücken:
- in vollbiologischen Kleinkläranlagen behandelt und in den Untergrund verrieselt,
- in wasserdichten abflusslosen Gruben aufgefangen und abgefahren.
Die Entleerung erfolgt auf Anweisung der Wartungsfirma.
Der Betrieb einer Kleinkläranlage bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises.
Auskunft erteilt:
Bahnhofstraße 57
58809 Neuenrade
Erdgeschoss
Zimmer:
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