Denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)

  • Gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes für das Land NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer
    1. Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
    2. in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
    3. bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

Die denkmalrechtliche Erlaubnis kann vom Eigentümer eines Denkmals formlos schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Neuenrade beantragt werden.

Für den Antrag benötigt werden:

  • der unterschriebene Antrag 
  • je nach Art und Umfang der Maßnahme kann die Vorlage weiterer Unterlagen und Nachweise, z. B. Angebote der ausführenden Handwerksbetriebe, Fotografien o. Ä., notwendig werden.
  • zur Beschleunigung des Verfahrens ist es in der Regel sinnvoll, schon dem Antrag möglichst ausführliche Unterlagen beizufügen.

Für die Erteilung oder Ablehnung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entstehen keine Gebühren.