Spielgeräte (Geeignetheitsbestätigung über die Räumlichkeiten für die Aufstellung)
Wer in einer Spielhalle oder einer Gaststätte Spielgeräte aufstellen möchte, darf dies nach den Vorschriften der Gewerbeordnung nur, wenn er
a) im Besitz einer Erlaubnis gem. § 33 Abs. 1 Gewerbeordnung
und
b) im Besitz einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes gem. § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
ist.
Vorzulegen sind:
- Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 Gewerbeordnung
- Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellorte von Geräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c Abs. 3 GewO
Rechtsgrundlagen:
- § 33 c Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung
Auskunft erteilt:
Alte Burg 1
58809 Neuenrade
Erdgeschoss (Altbau)
Zimmer:
24 (Ordnungsamt)