Sozialhilfe / Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung /
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Mit den sogenannten Hartz IV-Reformen wurde die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Hilfebedürftige und deren Familienangehörigen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zusammengefasst. Im Allgemeinen werden diese Leistungen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld genannt und werden durch das Jobcenter des Märkischen Kreises gewährt.
Vom bisherigen Sozialamt werden seit dem 01.01.2005 nur noch folgende Leistungen gewährt:
- Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18, Lebensjahr vollendet haben und – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage – dauerhaft und voll erwerbsgemindert und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können.
Folgende Personen haben keinen Anspruch Grundsicherung:
- das Einkommen der Eltern oder der Kinder übersteigt jährlich einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro
- die Bedürftigkeit wurde in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Eine Leistungsgewährung ohne Antrag ist somit nicht möglich. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist die Bedürftigkeit erneut zu prüfen.
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit Personen in einer Bedarfgemeinschaft wohnen, welche bereits Arbeitslosengeld II beziehen oder
Personen im Altern zwischen 18 und 65 Jahren, welche nicht auf Dauer erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selber sicherstellen können.
Sowohl bei der Grundsicherung als auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ist eigenes Einkommen und Vermögen sowie das des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners bei der Hilfeberechnung anzurechnen.
Vor Antragstellung sollten Sie auf jedem Fall mit dem Sozialamt Kontakt aufnehmen, da bereits bei diesem Gespräch grundsätzlich festgestellt werden kann, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Falls das Sozialamt nicht zuständig sein sollte, können Sie direkt an die zuständige Stelle verwiesen werden.
Auskunft erteilt: