Dichtheitsprüfung
Mit Änderung des Landeswassergesetzes NRW am 05.03.2013 wurde der § 61a ersatzlos gestrichen. Die Dichtheitsprüfung der privaten Hausanschlüsse ist jetzt im § 61 LWG und im daraus resultierenden Erlass der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) neu geregelt. Demnach sind zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit der Hausanschlüsse die privaten Anschlussleitungen zu überwachen und Mängel zu beseitigen. Eine generelle Prüfpflicht in Verbindung mit einzuhaltenden Fristen besteht außerhalb von Wasserschutzgebieten seitdem aber nicht mehr.
Private Abwasserleitungen sind nur noch bei der Errichtung oder einer wesentlichen Veränderung auf Dichtheit zu prüfen.
Ausnahme sind private Abwasserleitungen die zur Fortleitung von industriellen oder gewerblichen Abwasser dienen. Wenn für dieses Abwasser Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind diese Anschlüsse bis spätestens zum 31.12.2020 zu prüfen.
Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) regelt alle Einzelheiten über Art und Umfang der Dichtheitsprüfung. Darüber hinaus werden von den Stadtwerken Neuenrade keine weiteren Maßnahmen verlangt.
Die Satzung der Stadtwerke Neuenrade, die eigene Fristen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung festgelegt hatte, wurde aufgehoben. Damit gelten in Neuenrade die landesrechtlichen Bestimmungen.
Die für Nordrhein-Westfalen gültigen Bestimmungen finden Sie hier:
http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-wasser/abwasser/private-abwasserleitungen/
Auskunft erteilt: